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Disqualifikation und Einlaßverweigerung auf Ausstellungen Sehr unterschiedliche Gründe können zu der Disqualifikation einer
Katze oder eines Ausstellers führen.
An der Eingangskasse: Der Zutritt wird verwehrt, wenn - die Ausstellungsgebühr noch nicht bezahlt wurde und an der Eingangskasse nicht in bar entrichtet werden kann.
- noch offene Altschulden nicht beglichen werden
Bei der Tierarztkontrolle: Einer Katze wird der Zutritt wird verwehrt, wenn
- das auszustellende Tier offensichtlich krank ist oder aus einem akut kranken Bestand stammt. - Parasitenbefall (z.B. Läuse, Flöhe, Ohrmilben) festgestellt wird - die Impfungen gegen Katzenschnupfen,
Katzenseuche und Tollwut nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden. - der Termin der letzten Tollwutimpfung zu lange (über ein Jahr) oder zu kurz (weniger als ein Monat) zurückliegt. Bei Jungtieren kann
ersatzweise ein ärztliches Gesundheitszeugnis vorgelegt werden. - der Impfpaß fehlt - das Tier sich auffallend aggressiv verhält. - die Kätzin sichtbar schwanger ist
Beim Richten:
Eine Katze wird disqualifiziert, wenn - die Katze besonders aggressiv ist - die Voraussetzungen für die Wertungsklasse nicht erfüllt
- gravierende Erbfehler wie Skelettdeformationen (Knickschwanz, Sternum) festgestellt werden
Während der Ausstellung: Ein Aussteller kann bei dem betreffenden Verein Ausstellungsverbot bekommen, wenn er
- gegen die Ausstellungsbedingungen verstößt, insbesondere wenn er - kranke oder nicht vom Tierarzt bei der Eingangskontrolle frei gegebene Katzen in die Ausstellungshalle “schmuggelt”.
- den “Hausfrieden” stört. - vor Ausstellungsende mit seinen Katzen die Veranstaltung verläßt. - Manipulationen an der Katze oder dem Impfpaß vorgenommen hat.
Bitte beachten Sie, dass es einem
Informationsaustausch zwischen den Vereinen bezüglich gesperrter Personen gibt.
Obige Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Änderungen und Fehler vorbehalten.
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